§ 8 – Übergangsregelung

RSTRUKTFV_2015 · Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Diese Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum 2015. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gilt sie nur noch für diejenigen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, deren Beiträge nicht durch den Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) berechnet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 RSTRUKTFV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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