Art. 3

RV_UVABKPOLG · Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975

(1)Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz findet auf diejenigen der in Artikel 7 des Abkommens genannten Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 1 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Fremdrentengesetzes nicht erfüllen, solange entsprechend Anwendung, als sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnen. Wohnt der Berechtigte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, finden die in diesem Gebiet für die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Satz 2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990, wenn der Berechtigte am 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wohnte.
(2)Unfälle und Krankheiten, gegen die der Verletzte nicht bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, gelten als Arbeitsunfälle, wenn sie bei Eintritt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Arbeitsunfälle zu entschädigen gewesen wären.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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