§ 4 – Fortführung der Bundesknappschaft

RVBUND_KNERG · Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 RVBUND_KNERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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