Art. 8

RVERKABKTURAV · Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)

Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens von der ersuchten türkischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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