§ 5

RVERMVG · Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Die endgültige Auseinandersetzung über die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Eigentums- und sonstigen Vermögensrechte sowie die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen erfolgen durch die gemäß Artikel 134 Abs. 4 und 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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