§ 2 – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

RVORGREF_G · Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1)Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 nach den §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
(2)Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.
(3)Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in entsprechender Anwendung des § 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.
(4)Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 30. September 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu dem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungsanstalt beschäftigt sind.
(5)Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.
(6)Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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