§ 20 – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
RVORGREF_G · Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 RVORGREF_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
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