§ 20 – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

RVORGREF_G · Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1)Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(2)Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknappschaft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 RVORGREF_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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