§ 5 – Berechnungsverfahren

RVWZPAUSCHBEITRV · Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes

(1)Die Beitragsberechnung wird mit den geleisteten Diensttagen eines Kalenderjahres durchgeführt. Die Aufteilung der Diensttage auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt nach der Bereichsnummer in der Versicherungsnummer.
(2)Solange nach den §§ 228a, 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterschiedliche Bezugsgrößen gelten, sind die Beiträge getrennt nach dem Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße zu berechnen. Maßgebend sind die im Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße geleisteten Diensttage. Die Aufteilung der Beiträge auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt nach dem Anteil der auf die jeweilige Bereichsnummer entfallenden Diensttage. Ist der für die Berechnung und Zahlung der Beiträge zuständigen Stelle eine Aufteilung der Beiträge nach der jeweiligen Bezugsgröße für einzelne Träger der Rentenversicherung möglich, findet Satz 3 keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 RVWZPAUSCHBEITRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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