§ 2 – Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

RWBESTG_2008 · Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2008

(1)Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 12,26 Euro.
(2)Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 10,78 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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