§ 3 – Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2010

RWBESTV_2009 · Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009

(1)Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2010 0,9825.
(2)Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2010 0,9870.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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