§ 3 – Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

RWBESTV_2013 · Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013

(1)Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2013 0,9954.
(2)Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2013 1,0000.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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