§ 5 – Pflegegeld in der Unfallversicherung

RWBESTV_2017 · Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2017 an 1.für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 351 Euro und 1 400 Euro monatlich,
2.für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 330 Euro und 1 324 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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