§ 5 – Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

RWBESTV_2024 · Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2024

(1)Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2024 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0457.
(2)Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2024 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 445 Euro und 1 772 Euro monatlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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