§ 3 – Max Rubner-Institut als nationales Referenzlaboratorium

RZV · Verordnung zur Zuweisung der Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums

Das Max Rubner-Institut übernimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung. Die Funktion des Referenzlaboratoriums beschränkt sich auf die Untersuchung auf Anisakis nach Anhang VII Teil I Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2017/625.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 RZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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