§ 3 – Voraussetzung für die Beihilfegewährung

SAATBEIHV_1993 · Saatgutbeihilfeverordnung

(1)Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, daß der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes gemeldet hat, und zwar 1.bei Erzeugung durch den Züchter oder die Saatgutfirma selber durch Abgabe einer Vermehrungserklärung,
2.bei Erzeugung durch einen Vermehrer durch Mitteilung des Vertragsabschlusses.
(2)Ein Vermehrer kann gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat. Die Vertretungsbefugnis des Züchters oder der Saatgutfirma umfaßt die Mitteilung des Vertragsabschlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach § 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegennahme der Beihilfe. Sie ist spätestens bei Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
(3)Die Vermehrungserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unverzüglich nach der Aussaat abzugeben. Der Vertragsabschluß nach Absatz 1 Nr. 2 ist unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Ausfertigung des Vermehrungsvertrages vorzulegen.
(4)Setzen die Europäischen Gemeinschaften eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß fest oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SAATBEIHV_1993 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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