§ 7 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

SAATBEIHV_1993 · Saatgutbeihilfeverordnung

(1)Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwandten Saatgutes zu machen.
(2)Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der Saatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SAATBEIHV_1993 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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