§ 3 – Amtliche Bescheinigung

SAATEINFMELDV · Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SAATEINFMELDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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