§ 20 – Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

SAATV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

(1)Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
(2)Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
(3)Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 SAATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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