§ 25 – Bescheid

SAATV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

(1)In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben: 1.der Name des Antragstellers,
2.die Art,
3.das Aufwuchsgebiet,
4.das Erntejahr,
5.das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
6.im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2)Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 SAATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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