§ 41 – Antrag für eine Kennnummer

SAATV · Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten: 1.bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatguta)die Art,
b)bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c)die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
2.bei Saatgutmischungena)den Verwendungszweck,
b)die Mischungsnummer;
3.das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
4.die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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