(Fundstelle: BGBl.
I 2006, 372 - 384;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
1 Getreide
1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie (B = Basissaat- gut Z = Zertifiziertes SaatgutZ-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation Mindest-keimfähigkeit HöchstgehaltanFeuchtigkeit TechnischeMindest-reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 12 Gewicht desProbenteilsfür diePrüfung nach den Spalten6 bis 11 Sonstige Anfor- derungen
insgesamt innerhalb der Mengenach Spalte 6 innerhalb der Mengenach Spalte 8
andereGetreide-arten andereArten alsGetreide Hederichund Korn-rade zusammen Flughaferund Flug-hafer-bastarde Taumel-lolch
Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation) (v.
H. der reinen Körner) (v.
H.) (v.
H. des Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1.1.1 Nackthafer, Hafer, Rauhafer B 85 16 99 4 1 3 1 0 0 500 -
Z-1 85 16 98 6 3 4 3 0 0 500 -
Z-2 85 16 98 10 7 7 3 0 0 500 -
1.1.2 Gerste B 92 16 99 4 1 3 1 0 0 500
Z-1 92 16 98 6 3 4 3 0 0 500
Z-2 85 16 98 10 7 7 3 0 0 500
1.1.3 Roggen B 85 15 98 4 1 3 1 0 0 500 -
Z 85 15 98 6 3 4 3 0 0 500 -
1.1.4 Triticale B 85 16 98 4 1 3 1 0 0 500 -
Z-1 85 16 98 6 3 4 3 0 0 500 -
Z-2 80 16 98 10 7 7 3 0 0 500 -
1.1.5 Weichweizen, B 92 16 99 4 1 3 1 0 0 500 -
Hartweizen, Spelz Z-1 92 16 98 6 3 4 3 0 0 500
Z-2 85 16 98 10 7 7 3 0 0 500 -
1.1.6 Mais B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 000 -
Z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 000 -
1.1.7 Sorghum B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 -
Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 -
Sudangras B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 -
Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 -
Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 -
Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 -
1.2 Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
1.3 Gesundheitszustand
1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:
1.3.2.1 bei Basissaatgut 1
1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut
1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen 4
1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen 3
1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.
1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
2 Gräser
2.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut) Mindest-keimfähig-keit Höchstge-haltanFeuchtig-keit TechnischeMindest-reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spal-ten 10 bis 15 Sons- tige An- forde- rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16innerhalb einer Menge nach Spalte 6
insge-samt innerhalb einer Mengenach Spalte 6 eine ein- zelne Art abweichend von Spalte 7 oder 10
eine ein-zel- ne Art abweichendvon Spalte 7 Quecke Acker- fuchs- schwanz Flughafer und Flug- hafer- bastarde Seide und Kreuzkraut Ampfer außer Kl.
Sauer- ampfer und Strand- ampfer
Quecke Acker- fuchs- schwanz
(v.
H. der reinen Körner) (v.
H.) (v.
H. des Gewichts) (v.
H.) (v.
H.) (v.
H.) (v.
H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.1 Weißes Straußgras B 80 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 80 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.2 Sonstige Straußgräser B 75 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 75 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B 70 14 75 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 70 14 75 2,5 1,0 0,3 0,3 0 0 5 30
2.1.4 Glatthafer B 75 14 90 0,3 20 5 5 0 0 2 80
Z 75 14 90 3,0 1,0 0,5 0,3 0 0 5 80
2.1.5 Knaulgras B 80 14 90 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 80 14 90 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 5 30
2.1.6 Rohrschwingel B 80 14 95 0,3 20 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 50
2.1.7 Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel B 75 14 85 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 85 2,0 1,0 0,5 0,3 0 0 5 30
2.1.8 Wiesenschwingel B 80 14 95 0,3 20 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 50
2.1.9 Rotschwingel B 75 14 90 0,3 20 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 90 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 30
2.1.10 Deutsches Weidelgras B 80 14 96 0,3 20 5 5 0 0 2 60
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 60
2.1.11 sonstige Weidelgräser, B 75 14 96 0,3 20 5 5 0 0 2 60
Festulolium Z 75 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 0 5 60
2.1.12 Lieschgräser B 80 14 96 0,3 20 1 1 0 0 2 10
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 5 10
2.1.13 Hainrispe, B 75 14 85 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Gemeine Rispe Z 75 14 85 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.14 Sumpfrispe, B 75 14 85 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Wiesenrispe Z 75 14 85 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.1.15 Goldhafer B 70 14 75 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 70 14 75 3,0 1,0 0,3 0,3 0 0 2 5
2.2 Gesundheitszustand
2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3 Leguminosen
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie (B = Basissaatgut Z = Zertifiziertes Saatgut)Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster GenerationZ-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation H = Handels- saatgut) Mindest-keim-fähigkeit Höchst- anteilanhart-schaligenKörnern Höchst-gehalt anFeuchtig-keit Techni- scheMindest-reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten Gewicht desProbenteilsfür diePrüfungnachdenSpalten10 bis 14 Sons-stige An-forde-rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15innerhalb der Menge nach Spalte 7
insge-samt innerhalb der Mengenach Spalte 7 eine ein- zelne Art abweichend von Spalte 8 oder 10
eine ein-zelneArt abwei-chendvonSpalte 8Steinklee Steinklee FlughaferundFlughafer-bastarde SeideundKreuzkraut Ampfer außerKleinem Sauer-ampferundStrand-ampfer
(v.
H. der reinen Körner) (v.
H.) (v.
H.) (v.
H. des Gewichts) (v.
H.) (v.
H.) (v.
H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.0 Geißraute B 60 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 200
Z 60 40 12 97 2,0 1,5 0,3 0 0 10 200
3.1.1 Hornklee B 75 40 12 95 0,3 20 0 0 0 2 30
Z 75 40 12 95 1,8 1,0 0,3 0 0 5 30
3.1.2 Weiße Lupine, B 80 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Gelbe Lupine Z-1, Z-2 80 20 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.3 Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine B 75 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 75 20 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.4 Gelbklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.5 Bastardluzerne, Sandluzerne B 80 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.5a Blaue Luzerne B 80 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z-1, Z-2 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.6 Esparsette B 75 20 12 95 0,3 20 0 0 0 2} 600 (Früchte)
Z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3 0 0 5} 400 (Samen)
H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3 0 0 5}
3.1.7 Futtererbse B 80 - 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 80 - 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.8 Alexandriner Klee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 60
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 60
3.1.9 Schwedenklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 20
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 20
3.1.10 Inkarnatklee B 75 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 80
Z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 80
3.1.11 Rotklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 50
3.1.12 Weißklee B 80 40 12 97 0,3 20 0 0 0 2 20
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 20
3.1.13 Persischer Klee B 80 20 12 97 0,3 20 0 0 0 2 20
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 5 20
3.1.14 Ackerbohne B 80 5 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 80 5 16 98 0,5 0,3 0,3 0 0 5 1 000
3.1.15 Pannonische Wicke, B 85 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Saatwicke Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,0 0,5 0,3 0 0 5 1 000
H 85 20 16 97 2,0 1,5 0,3 0 0 5 1 000
3.1.16 Zottelwicke B 85 20 16 98 0,3 20 0 0 0 2 1 000
Z-1, Z-2 85 20 16 98 1,0 0,5 0,3 0 0 5 1 000
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.
Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung Bruchus nicht als Befall.
3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.
4 Sonstige Futterpflanzen
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut) Mindest-keim-fähigkeit Höchstge-haltanFeuchtig-keit Technische Mindest-reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten GewichtdesProbenteilsfür diePrüfungnach den Spalten10 bis 13 Sons-stige An-forde-rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14innerhalb der Menge nach Spalte 6
insge-samt innerhalb einer Mengenach Spalte 6 eine ein- zelne Art abweichend von Spalte 7 oder 10
eineeinzelneArt abweichendvon Spalte 7 Flughaferund Flug-hafer-bastarde SeideundKreuzkraut Ampferaußer KleinemSauerampferundStrandampfer
Hede- rich Acker-senf
(v.
H. der reinen Körner) (v.
H.) (v.
H. des Gewichts) (v.
H.) (v.
H.) (v.
H.) (v.
H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
4.1.1 Kohlrübe B 80 10 98 0,3 20 0 0 2 100
Z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 5 100
4.1.2 Futterkohl B 75 10 98 0,3 20 0 0 3 100
Z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 10 100
4.1.3 Phazelie B 80 13 96 0,3 20 0 0 40
Z 80 13 96 1,0 0,5 0 0 40
4.1.4 Ölrettich B 80 10 97 0,3 20 0 0 2 300
Z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 5 300
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5 Öl- und Faserpflanzen
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zertifi- ziertes Saatgut Z-1 = Zertifi- ziertes Saatgut erster Gene- ration Z-2 = Zertifi- ziertes Saatgut zweiter Gene- ration Z-3 = Zertifi- ziertes Saatgut dritter Gene- ration H = Handels- saatgut) Mindest-keim-fähigkeit Höchstge-haltanFeuchtig-keit Technische Mindest-reinheit Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten GewichtdesProbenteilsfür diePrüfungnach den Spalten7 bis 13 Sons-stige An-forde-rungen
bezogenauf dasGewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
insge- samt innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
Flughaferund Flug-hafer-bastarde Seide und Kreuzkraut Hederich AmpferaußerKleinemSauerampfer undStrand-ampfer Acker-fuchs-schwanz Taumel-lolch
(v.
H. der reinen Körner) (v.
H.) (v.
H. des Gewichts) (v.
H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Sareptasenf B 85 10 98 0,3 0 0 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 0 10 5 40
5.1.2 Raps B 85 9 98 0,3 0 0 10 2 100
Z 85 9 98 0,3 0 0 10 5 100
5.1.3 Schwarzer Senf B 85 10 98 0,3 0 0 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 0 10 5 40
H 85 10 98 0,3 0 0 10 5 40
5.1.4 Rübsen B 85 9 98 0,3 0 0 10 2 70
Z 85 9 98 0,3 0 0 10 5 70
5.1.5 Hanf B 75 10 98 30 0 0 600
Z-1, Z-2 75 10 98 30 0 0 600
5.1.6 Sojabohne B 80 16 98 5 0 0 1 000
Z-1, Z-2 80 16 98 5 0 0 1 000
5.1.7 Sonnenblume B 85 10 98 5 0 0 1 000
Z 85 10 98 5 0 0 1 000
5.1.8 Lein
Faserlein B 92 13 99 15 0 0 4 2 150
Z-1, Z-2, Z-3 92 13 99 15 0 0 4 2 150
sonstiger Lein B 85 13 99 15 0 0 4 2 150
Z-1, Z-2, Z-3 85 13 99 15 0 0 4 2 150
5.1.9 Mohn B 80 10 98 25 0 0 10
Z 80 10 98 25 0 0 10
5.1.10 Weißer Senf B 85 10 98 0,3 0 0 10 2 200
Z 85 10 98 0,3 0 0 10 5 200
5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v.
H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v.
H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v.
H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20
bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10
bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5
Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.
Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.
5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.
6 Rüben
6.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Mindest-keimfähigkeit Höchstgehalt an Feuchtigkeit TechnischeMindest-reinheit Höchstbesatzmit anderenPflanzenartenbezogen aufdas Gewicht SonstigeAnforderungen
(v.
H. derreinen Körner) (v.
H.) (v.
H. desGewichts) (v.
H.)
1 2 3 4 5 6
6.1.1 Runkelrübe
Monogermsaatgut 73 15 97 0,3
Präzisionssaatgut 73 15 97 0,3
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v.
H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
6.1.2 Zuckerrübe
Monogermsaatgut 80 15 97 0,3
Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v.
H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
6.2 Gesundheitszustand
6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7 Gemüse
7.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Mindest-keimfähigkeit HöchstgehaltanFeuchtigkeit TechnischeMindest-reinheit Höchstbesatzmit anderenPflanzenartenbezogen aufdas Gewicht SonstigeAn-forderungen
(v.
H. derreinen Körneroder Knäuel) (v.
H.) (v.
H. desGewichts) (v.
H.)
1 2 3 4 5 6
7.1.1 Zwiebel, Schalotte 70 13 97 0,5
7.1.1a Winterheckenzwiebel 65 97 0,5
7.1.2 Porree 65 13 97 0,5
7.1.2a Knoblauch 65 97 0,5
7.1.2b Schnittlauch 65 97 0,5
7.1.3 Kerbel 70 96 1
7.1.4 Sellerie 70 13 97 1
7.1.5 Spargel 70 15 96 0,5
7.1.6 Mangold 70 97 0,5
7.1.7 Rote Rübe 70 15 97 0,5
7.1.8 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl 75 10 97 1
7.1.9 Blumenkohl 70 10 97 1
7.1.10 Herbstrübe, Mairübe 80 10 97 1
7.1.11 Paprika, Chili 65 13 97 0,5
7.1.12 Endivie 65 13 95 1
7.1.13 Chicorée, Blattzichorie 65 95 1,5
7.1.13a Wurzelzichorie, Industriezichorie 80 97 1
7.1.14 Wassermelone, Melone 75 98 0,1
7.1.15 Gurke 80 13 98 0,1
7.1.16 Riesenkürbis 80 98 0,1
7.1.17 Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 75 13 98 0,1
7.1.18 Artischocke, Cardy 65 96 0,5
7.1.19 Möhre 65 13 95 1
7.1.20 Fenchel 70 96 1
7.1.21 Salat 75 13 95 0,5
7.1.22 Tomate 75 13 97 0,5
7.1.23 Petersilie 65 13 97 1
7.1.24 Prunkbohne 80 15 98 0,1
7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1
7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1
7.1.27 Rettich, Radieschen 70 10 97 1
7.1.27a Rhabarber 70 97 0,5
7.1.28 Schwarzwurzel 70 13 95 1
7.1.29 Aubergine 65 96 0,5
7.1.30 Spinat 75 13 97 1
7.1.31 Feldsalat 65 13 95 1
7.1.32 Dicke Bohne 80 15 98 0,1
7.1.33 Zuckermais, Puffmais 85 98 0,1
7.2 Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:
7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
8 Saatgutmischungen
8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1 Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v.
H. des Gewichtes betragen.
8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.Bei Inzuchtlinien 250 g.In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v.
H. der reinen Körner.Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v.
H. der reinen Körner.Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Höchstbesatz von 0,8 v.
H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.(weggefallen)Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v.
H.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Ein Höchstbesatz von 1 v.
H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.Ein Höchstbesatz von 0,5 v.
H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v.
H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.(weggefallen)(weggefallen)Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.(weggefallen)Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v.
H.Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v.
H.Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v.
H.Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v.
H.Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.
H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.
H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v.
H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.
H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v.
H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v.
H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v.
H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen.
Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v.
H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v.
H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v.
H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v.
H. der reinen Körner.Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v.
H.
Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung.
Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31.
August 2029.Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, beiBasissaatgut 99,5 v.
H.Zertifiziertem Saatgut 99,0 v.
H.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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