§ 19a – Ausfuhr von Vermehrungsmaterial

SAATVERKG_1985 · Saatgutverkehrsgesetz

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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