§ 1 – Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
SACHENR-DV · Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 26.11.2021 – V ZR 273/20ECLI:DE:BGH:2021:261121UVZR273.20.0
1. Zum öffentlichen Leitungsnetz gehörende Abwasserleitungen dienen der Fortleitung von Abwasser im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG; das gilt unabhängig davon, ob die Leitungen Durchleitungsfunktion haben oder nur das Grundstück entsorgen, in dem sie liegen. 2. Die Nichtnutzung einer von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erfassten Leitung am maßgeblichen Stichtag hindert das Entstehen einer Dienstbarkeit nicht, wenn das Versorgungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt Betreiber der Anlage im Sinne der Vorschrift ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.07.2019 – 5 A 1134/17
- 1. Übernimmt ein Zweckverband Abwasseranlagen, die auf Kosten seiner Mitglieder herge-stellt wurden, sind dafür in die Kontrollrechnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG (i. d. F. ab 23. Mai 2004) als Finanzbedarf des Zweckverbands nur die Kosten einzustellen, die der Zweckverband dem Mitglied für die Übernahme der Anlagen zu erstatten hat, es sei denn, die Globalberechnung sieht eigene Investitionen des Verbands in diese Anlagen vor. 2. Die Unwirksamkeit des Beitragsteils der Abwassersatzung eines Zweckverbands berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Bildung anlagenbezogener öffentlicher Einrichtungen in der gleichen Satzung. Beitragsbescheide für die anlagenbezogenen Einrichtungen können dann aber nicht mehr auf eine zuvor geltende Beitragssatzung für eine aufgabenbezogene Einheitseinrichtung gestützt werden, selbst wenn diese Beitragssatzung wirksam war. 3. Beim Wechsel von einer aufgabenbezogenen zu anlagenbezogenen Einrichtungen und umgekehrt steht einem Abwasserzweckverband grundsätzlich ein ebenso weites Organisationsermessen zu, wie bei der erstmaligen Einrichtungsbildung. Ist jedoch bereits vor dem Wechsel für einige Grundstücke eine höhere Beitragsfestsetzung rechtmäßig erfolgt, als dies für die anderen, nach dem Wechsel zur selben Einrichtung gehörenden Grundstücke dann noch mög-lich wäre, oder ist vor dem Wechsel für einige Grundstücke die sachliche Beitragspflicht bereits in geringerer Höhe entstanden, als sie nach dem Wechsel für andere Grundstücke derselben Einrichtung entsteht, kann dies das Organisationsermessen zusätzlich einschränken.
1. Übernimmt ein Zweckverband Abwasseranlagen, die auf Kosten seiner Mitglieder herge-stellt wurden, sind dafür in die Kontrollrechnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG (i. d. F. ab 23. Mai 2004) als Finanzbedarf des Zweckverbands nur die Kosten einzustellen, die der Zweckverband dem Mitglied für die Übernahme der Anlagen zu erstatten hat, es sei denn, die Globalberechnung sieht eigene Investitionen des Verbands in diese Anlagen vor. 2. Die Unwirksamkeit des Beitragsteils der Abwassersatzung eines Zweckverbands berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Bildung anlagenbezogener öffentlicher Einrichtungen in der gleichen Satzung. Beitragsbescheide für die anlagenbezogenen Einrichtungen können dann aber nicht mehr auf eine zuvor geltende Beitragssatzung für eine aufgabenbezogene Einheitseinrichtung gestützt werden, selbst wenn diese Beitragssatzung wirksam war. 3. Beim Wechsel von einer aufgabenbezogenen zu anlagenbezogenen Einrichtungen und umgekehrt steht einem Abwasserzweckverband grundsätzlich ein ebenso weites Organisationsermessen zu, wie bei der erstmaligen Einrichtungsbildung. Ist jedoch bereits vor dem Wechsel für einige Grundstücke eine höhere Beitragsfestsetzung rechtmäßig erfolgt, als dies für die anderen, nach dem Wechsel zur selben Einrichtung gehörenden Grundstücke dann noch mög-lich wäre, oder ist vor dem Wechsel für einige Grundstücke die sachliche Beitragspflicht bereits in geringerer Höhe entstanden, als sie nach dem Wechsel für andere Grundstücke derselben Einrichtung entsteht, kann dies das Organisationsermessen zusätzlich einschränken.
- BGH, Urt. v. 09.05.2014 – V ZR 176/13
1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden. 2. Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SACHENR-DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 1 SACHENR-DV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.