§ 12 – Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten

SACHENR-DV · Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen: 1.für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark,
2.für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,
3.für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,
4.für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark,
5.für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark,
6.für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark,
7.für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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