§ 10 – Billigung staatlicher Stellen
SACHENRBERG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Versäumnisurteil v. 09.07.2021 – V ZR 179/20ECLI:DE:BGH:2021:090721UVZR179.20.0
1. § 10 SachenRBerG bestimmt abschließend die Bedingungen typisierten Vertrauens und ist nicht weiter einschränkend auszulegen. 2. Das Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs und damit auch eines Ankaufs- oder Ablösungsanspruchs entsprechend § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG hängt bei sog. unechten oder Scheindatschen allein von dem Bestehen eines Erholungsnutzungsvertrages und der Errichtung eines zum Wohnen geeigneten und dienenden Gebäudes mit Billigung staatlicher Stellen, nicht aber von den Eigentumsverhältnissen am Gebäude ab.
- BGH, Beschl. v. 01.07.2010 – V ZR 12/10
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