§ 19 – Grundsätze
SACHENRBERG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 – 9 B 45/15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B45.15.0
1. Im Rahmen der Bodenwertbestimmung nach § 68 SachenRBerG, der im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. LwAnpG (juris: LAnpG) sinngemäß anzuwenden ist, kommt es bei einem tatsächlich bebauten Grundstück auf die konkrete Nutzung nicht an; unabhängig davon ist grundsätzlich vom hälftigen Grundstückswert auszugehen. 2. Im Bodenordnungsverfahren richtet sich der Zeitpunkt für die Bestimmung der Wertverhältnisse gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes. Maßgebend für die Bemessung der Landabfindung ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG), hilfsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht. Eine unanfechtbare Wertfestsetzung ist der Ermittlung des Abfindungsanspruchs regelmäßig zu Grunde zu legen. 3. Die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG gilt gemäß der Verweisung in § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. Sie wird nicht durch § 61a LwAnpG verdrängt.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 06.02.2015 – F 7 C 2/13
- Sächsisches OVG, Urt. v. 14.06.2013 – F 7 C 16/11
- Sächsisches OVG, Urt. v. 28.09.2012 – F 7 C 18/09
- 1. Nach der Vereinfachungsregelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRberG ist auch ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland zur Bestimmung des Wertes eines "ortsüblich alterschlossenen Baulands" regelmäßig heranzuziehen. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff FlurbG ist nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FlurbG der Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht und nicht der in § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG angesprochene Zeitpunkt für die wertgleiche Abfindung. 3. Auch bei einer unterstellten Befugnis, eine Ausgangsentscheidung im Wertermittlungsverfahren zu Lasten eines Widerspruchsführers zu verschlechtern, wäre eine solche reformatio in peius, jedenfalls beschränkt auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
1. Nach der Vereinfachungsregelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRberG ist auch ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland zur Bestimmung des Wertes eines "ortsüblich alterschlossenen Baulands" regelmäßig heranzuziehen. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff FlurbG ist nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FlurbG der Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht und nicht der in § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG angesprochene Zeitpunkt für die wertgleiche Abfindung. 3. Auch bei einer unterstellten Befugnis, eine Ausgangsentscheidung im Wertermittlungsverfahren zu Lasten eines Widerspruchsführers zu verschlechtern, wäre eine solche reformatio in peius, jedenfalls beschränkt auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
- 1. Die Ermittlung der Verkehrswerte von nach § 64 LwAnpG zusammen zu führenden Grundstücken richtet sich nach der Wertermittlungsverordnung. 2. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind in Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nur solche Grundstücke vergleichbar, an denen ebenfalls getrenntes Gebäude- und Grundeigentum besteht oder bestanden hat. 3. In Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG ist die abfindungsbestimmte Wertermittlung im Lichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu treffen. Danach sind grundsätzlich Abzüge nach § 19 Abs. 2 und 3 SachenRBerG für die Baureifmachung zu machen. Der daraus folgende Bodenwert des bebauten Grundstücks ist gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG zu halbieren und ergibt den Abfindungswert. 4. Für bebauten Flurstücken zugeordnete selbständige Flurstücke sind keine Abzüge nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geboten. Ihr Abfindungswert entspricht grundsätzlich dem ungekürzten Bodenwert des zugeordneten Flurstücks.
1. Die Ermittlung der Verkehrswerte von nach § 64 LwAnpG zusammen zu führenden Grundstücken richtet sich nach der Wertermittlungsverordnung. 2. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind in Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nur solche Grundstücke vergleichbar, an denen ebenfalls getrenntes Gebäude- und Grundeigentum besteht oder bestanden hat. 3. In Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG ist die abfindungsbestimmte Wertermittlung im Lichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu treffen. Danach sind grundsätzlich Abzüge nach § 19 Abs. 2 und 3 SachenRBerG für die Baureifmachung zu machen. Der daraus folgende Bodenwert des bebauten Grundstücks ist gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG zu halbieren und ergibt den Abfindungswert. 4. Für bebauten Flurstücken zugeordnete selbständige Flurstücke sind keine Abzüge nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geboten. Ihr Abfindungswert entspricht grundsätzlich dem ungekürzten Bodenwert des zugeordneten Flurstücks.
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