§ 3 – Regelungsinstrumente und Regelungsziele
SACHENRBERG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 15.07.2016 – V ZR 195/15ECLI:DE:BGH:2016:150716UVZR195.15.0
1. Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. 2. Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude.
- BGH, Urt. v. 23.01.2015 – V ZR 318/13
1. Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB) nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens auf Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand. 2. Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
- BGH, Urt. v. 12.10.2012 – V ZR 187/11
- BGH, Urt. v. 01.07.2011 – V ZR 242/10
- Die von dem Gesichtspunkt der geordneten Gemeindewirtschaft abhängige Genehmigungserteilung i.S.v. § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO ist eine Regelung i.S.v. Art. 89 Abs. 2 SächsVerf, wonach durch Gesetz bestimmt werden kann, dass etwa die Veräußrung von Vermögen von einer Zustimmung abhängig gemacht und unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.
Die von dem Gesichtspunkt der geordneten Gemeindewirtschaft abhängige Genehmigungserteilung i.S.v. § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO ist eine Regelung i.S.v. Art. 89 Abs. 2 SächsVerf, wonach durch Gesetz bestimmt werden kann, dass etwa die Veräußrung von Vermögen von einer Zustimmung abhängig gemacht und unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SACHENRBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 3 SACHENRBERG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.