§ 2 – Höhe des Ausbildungsgeldes

SANOAAUSBGV_2013 · Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter

(1)Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
(2)Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SANOAAUSBGV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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