§ 19 – Erlaubnis

SATDSIG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1)Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.
(2)Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.
(3)Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.
(4)Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 SATDSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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