§ 25 – Verfahren

SATDSIG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1)Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.
(2)Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.
(3)Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 SATDSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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