Anlage 4 – (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)

SATDSIV · Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 510)1.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
2.Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.
3.Personen,a)die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,
b)deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,
c)die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und
d)bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 SATDSIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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