§ 7 – Aufgaben des Bundes und der Länder

SAUBFAHRZEUGBESCHG · Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

(1)Der Bund und die Länder stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber insgesamt die Mindestziele für die Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen einhalten. Die Länder erstellen dabei jährlich einen Bericht an den Bund über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3.
(2)Der Bund erlässt Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass die in § 5 benannten Mindestziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes erreicht werden. Dabei werden auch Verpflichtungen für die Bundesverwaltung nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz und dem Klimaschutzprogramm 2030 berücksichtigt.
(3)Weitergehende Verpflichtungen für die Bundesverwaltung führen zu einem Übertreffen der Mindestziele.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SAUBFAHRZEUGBESCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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