§ 14 – Nachtdienst

SAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

(1)Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
(2)Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 SAZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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