§ 22 – Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen

SAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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