§ 7 – Ruhepausen und Ruhezeiten
SAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.04.2016 – 1 WB 29/15ECLI:DE:BVerwG:2016:200416B1WB29.15.0
Die Vertrauenspersonen bzw. die Soldatenvertreter im Personalrat (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) haben nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz keine dem § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entsprechende allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SAZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 7 SAZV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.