§ 12 – Abberufung der Vertrauensperson

SBG_2016 · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen 1.grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.
(2)Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag 1.mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 SBG_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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