§ 37 – Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

SBG_2016 · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Vertrauenspersonenausschüsse sind 1.der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.
(2)Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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