§ 1 – Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich

SBGG · Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1)Ziel dieses Gesetzes ist es, 1.die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
2.das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.
(2)Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.
(3)Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer 1.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
2.eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
3.eine Blaue Karte EU besitzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SBGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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