§ 17 – Wahlniederschrift

SBGWV_2017 · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. Sie enthält 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
2.die Zahl der gültigen Stimmzettel,
3.die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.die Zahl der abgegebenen Stimmen,
5.die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
6.die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.
(2)Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.
(3)Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.
(4)Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 SBGWV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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