§ 21 – Leitung der Wahl

SBGWV_2017 · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstands.
(2)Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.
(3)Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 SBGWV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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