§ 26 – Wählerverzeichnis

SBGWV_2017 · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils 1.den Familiennamen,
2.die Vornamen,
3.den Dienstgrad und
4.die Einheit oder Dienststelle.
(2)Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(3)Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.
(4)Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.
(5)Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 SBGWV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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