§ 36 – Wahlunterlagen

SBGWV_2017 · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen: 1.die Wählerverzeichnisse,
2.die Wahlausschreiben,
3.die Wahlvorschläge,
4.die Bewerberlisten,
5.die Stimmzettel,
6.die ungültigen Stimmzettel,
7.die Stimmzettelumschläge,
8.die ungültigen Stimmzettelumschläge,
9.die Wahlbriefe,
10.die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
11.die vorgedruckten Erklärungen,
12.die Wahlniederschriften,
13.die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
14.der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2)Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 SBGWV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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