§ 42 – Wahlausschreiben

SBGWV_2017 · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.
(2)Das Wahlausschreiben enthält 1.zu jedem Mitglied des Wahlvorstands a)den Familiennamen,
b)die Vornamen,
c)den Dienstgrad und
d)die Dienststelle,
2.den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
3.den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
4.die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
5.das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
(3)In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass 1.nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und
4.nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 42 SBGWV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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