§ 51 – Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

SBGWV_2017 · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1)Der Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.
(2)Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 51 SBGWV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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