§ 34 – Prüfung

SCEAG · Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

(1)Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(2)Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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