§ 19 – Erwerb durch Privatpersonen

SCHAUMWZWSTG_2009 · Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

(1)Schaumwein, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2)Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1.handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins,
2.Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung,
3.Unterlagen über den Schaumwein,
4.Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins.
(3)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 SCHAUMWZWSTG_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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