§ 1 – Anwendungsbereich

SCHAUSRV · Schiffsausrüstungsverordnung

(1)Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.
(2)Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SCHAUSRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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