§ 27

SCHBERG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,
2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
3.eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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