§ 12 – Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung

SCHBESV_2013 · Schiffsbesetzungsverordnung

(1)Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
(2)Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:§ 5Schiffsoffiziere
Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.
(3)§ 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 SCHBESV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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