Art. 18

SCHECKG · Scheckgesetz

(1)Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2)Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 18 SCHECKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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